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In geregelten Bahnen

Im Gegensatz zu öffentlichen Schwimmbädern unterlagen private Poolwelten bisher keinem einheitlichen Gesamtregelwerk. Doch das ändert sich mit der neuen Norm. Wir verraten Ihnen, worauf Sie in Zukunft achten müssen.

Jetzt ist sie endlich da – die Norm für private Schwimmbäder. Bereits 2009 wurde auf Initiative des französischen Verbandes FPP beim Comité Europeen de Normalisation (CEN) ein Technisches Komitee (TC) mit der Nummer TC 402 ins Leben gerufen, das den Normierungsprozess gemeinsam mit den nationalen Gremien und Schwimmbadexperten ausarbeiten sollte. Nach knapp sechs Jahren Arbeit, in zwei sogenannten Working Groups, ist im November 2015 die deutsche Fassung der DIN EN 16582-1:2015-11 im Beuth Verlag veröffentlicht worden. Neben vielen Neuerungen, die vor allem für den b2b-Sektor relevant sind, enthält die Norm auch Anleitungen und Pflichten, die den Endverbraucher betreffen. Diese beziehen sich vor allem auf Sicherheitsanweisungen und Kennzeichnungen sowie Betriebs- und Wartungshinweise.

Da es sich um ein druckfrisches, komplexes und umfassendes Regelwerk handelt, können wir den Poolbesitzern und zukünftigen Bauherren vorerst natürlich nur einen ersten Eindruck der neuen Norm-Bibel vermitteln, der bewusst auf Vollständigkeit und Gewähr verzichtet. Die Redaktion von haus und wellness* weist darauf hin, dass alle hier getroffenen Aussagen keine rechtliche Verbindlichkeit besitzen und nur der ersten Information des Endverbrauchers dienen sollen. Bitte sprechen Sie Ihren lokalen Poolprofi darauf an, welche Normbestandteile für Ihr Wellness-Projekt relevant sind. Genaue Kontaktinformationen finden Sie in unseren Blauen Seiten ab Seite 137. Wer die Originallektüre nicht scheut, der kann das Regelwerk beim Beuth Verlag bestellen und sich so die Informationen aus erster Hand besorgen. Zudem wird voraussichtlich im März 2016 ein Leitfaden von Frank Eisele im Beuth Verlag erscheinen, in dem der Autor ausgewählte Abschnitte der einzelnen Normenteile kommentiert und Beispiele für die Umsetzung gibt.

Neben der Skizze einiger relevanter Regelkomponenten möchten wir unseren Lesern auch die Möglichkeit bieten, die neue Norm aus der Vogelperspektive zu betrachten. Hierzu haben wir den Rechtsanwalt Andreas Kellner, einen ausgewiesenen Experten im Bereich Schwimmbadrecht, gebeten das Regelwerk zu kommentieren und in einen rechtlichen Gesamtkontext zu stellen.


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Für den Endverbraucher bringt die Norm grundsätzlich zwei Dinge mit sich: Rechte und Pflichten. Dabei muss man jedoch beachten, dass sich im Dokument nicht nur normative Aussagen befinden, sondern auch optionale Empfehlungen festgehalten wurden. Beispielhaft hierfür sind die Ausführungen in Punkt 4.6, die sich auf die Zugänglichkeit beziehen. Grundsätzlich wird zunächst darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Kindern unter fünf Jahren eine erhöhte Ertrinkungs-gefahr besteht. Deshalb wird Schwimmbadbesitzern und damit den erwachsenen Auf- sichtspersonen empfohlen, Zugänge zum Schwimmbecken zu sichern, eine Schutzvorrichtung zu installieren und die Kinder ständig zu beaufsichtigen. Als Schutzeinrichtungen zur Sicherung des Zugangs zum Schwimmbecken werden Zäune, Abdeckungen und Überdachungen vom Normgeber angegeben. Wenn also kleine Badegäste ihren Pool nutzen sollen, dann informieren Sie sich beim Poolprofi Ihres Vertrauens, welche Schutzvorrichtung für Sie infrage kommt.

Private Schwimmbäder, Ein Leitfaden von Frank Eisele
1. Auflage 2016, ca. 200 Seiten, A5, Broschiert, ca. 44,00 EUR
ISBN 978-3-410-25684-7
E-Book: ca. 44,00 EUR
Erscheint ca. März 2016 im Beuth Verlag.

In Punkt sechs der Norm finden sich die Rechte des Endverbrauchers. So lesen wir beispielweise in den allgemeinen Grundsätzen, dass die von der Norm erfassten Poolprodukte mit leicht verständlichen Anleitungen in deutscher Sprache versehen sein müssen. Zum besseren Verständnis wird empfohlen, relevante Erklärungen und Warnhinweise anhand von Zeichnungen hervorzuheben.

Die wahrscheinlich wichtigste und sichtbarste Neuerung findet sich in Punkt sieben der DIN EN 16582-1. Sie soll der Sicherheit dienen. Alle Schwimmbecken (ob fabrikfertig oder montiert) – so lesen wir in der Norm auf Seite 41 – müssen mit einem Sicherheitszeichen (rechte Seite, Zeichen oben) und/oder dem folgenden Text ausgestattet sein: „Kinder im Wasser und der

Wasserumgebung stets beaufsichtigen“. Falls die Möglichkeit des Hineinspringens besteht, muss ebenfalls ein weiteres Sicherheitszeichen und/oder der Text „Nicht springen“ angebracht werden (rechte Seite, Zeichen Mitte). Sowohl die Sicherheitszeichen als auch der Text müssen dabei in einem Abstand von höchstens 2 Meter an einer gut sichtbaren Stelle vorhanden sein. Im Anhang B findet sich zudem die Empfehlung, dass schwache Schwimmer oder Nichtschwimmer eine persönliche Schutzausrüstung vor dem Betreten des Beckens anziehen sollten. Im Gegensatz zu den Zeichen 1 und 2 wird das Anbringen des Zeichens 3 (rechte Seite, Zeichen unten) lediglich empfohlen.

Norm-Pflicht als Text oder Schild: Kinder im Wasser und der Wasserumgebung stets beaufsichtigen. Die Sicherheitszeichen sind maximal zwei?Meter vom Beckenrand entfernt anzubringen. Hier die Pflichtgrafik: „Nicht springen“. Norm-Empfehlung:
Schwache Schwimmer oder Nichtschwimmer sollten eine persönliche Schutzausrüstung tragen.

Im November 2015 ist die deutsche Fassung der DIN EN 16582-1:2015-11 im Beuth Verlag veröffentlicht worden.

Besonders praktisch und leicht verständlich ist die Checkliste zum Thema Flecken und mögliche Ursachen in Anhang D 5. Dabei werden zunächst verschiedene Arten von Flecken definiert, dann betriebliche Ursachen angeführt und zum Schluss mögliche Lösungen aufgezeigt. Sollten Sie beispielsweise braune, blaue, schwarze Flecken oder Rost am Boden und an den Wänden des Schwimmbeckens vorfinden, so kann es sein, dass diese auf Algenbildung oder die Zersetzung organischer Stoffe zurückgeführt werden können. Je nach Ursache kann eine regelmäßige Wartung die Lösung bringen, nicht selten kann es sich aber auch um irreversible Schäden handeln.

Wie sich die neue Norm auf die Poolbranche auswirken wird, ist gerade Thema vieler Tagungen und Diskussionen. Wir werden Sie regelmäßig darüber informieren, welche einzelnen Aspekte der Norm für Sie relevant sein könnten.

 

>> EXPERTENBEITRAG: Eine Europäische Norm für private Schwimmbäder –Wie profitiert der Verbraucher?

Seit dem 01.11.2015 ist nunmehr endlich die DIN EN 16582, eine verbindliche Norm für die Anforderungen an  Schwimmbäder mit rein privater Nutzung, mit ihren drei Teilen für alle  europäischen Länder verbindlich in Kraft getreten. Hierbei ist das wirklich Revolutionäre, dass es eine solche Norm für Becken im privaten Bereich im Gegensatz zum öffentlichen Bereich bislang gar nicht gegeben hat.

Die DIN EN 16582 gliedert sich dabei in drei Teile: Im allgemeinen Teil werden die Anforderungen an private Schwimmbecken sowie die verwendeten Einzelteile und Ausführungsarten beschrieben. Teil 2 und Teil 3 beziehen sich auf in den Boden eingelassene Becken  sowie Aufstellbecken und behandeln die jeweils individuellen konstruktiven Spezialitäten und sich daraus ergebende Anforderungen.

Rechtsanwalt und Notar Andreas Kellner ist seit mehr als zehn Jahren auf Rechtsfragen im Bereich Schwimmbad und Wellness spezialisiert

Zum besseren Verständnis, welcher Nutzen hieraus gezogen werden kann und was eine solche Norm umfasst, ist deren rechtliche Stellung zunächst herauszustellen.

Eine technische Norm ist grundsätzlich kein Gesetz und hat auch keine vergleichbare Wirkung. Es handelt sich vielmehr um eine technische Empfehlung. Bei einer europäischen Norm ist es zunächst sogar so, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten diese nachträglich in nationales Recht umzusetzen haben, dieser aber keinen Gesetzescharakter geben müssen und in den meisten Fällen auch nicht geben.

In der Praxis werden DIN-Normen (und damit auch die EN-Normen) aber als anerkannte Regeln der Technik bewertet und spielen bei Rechtsstreitigkeiten für die entscheidenden Richter eine maßgebliche Rolle eines zu bewertenden Sachverhaltes.

Kommt es zukünftig also zu einem Rechtsstreit über die Ausführung eines Schwimmbeckens im  privaten Bereich oder über Mängel an demselben, ist ein Gericht nicht mehr wie bisher allein auf die Bewertung eines auf Schwimmbadtechnik spezialisierten Sachverständigen und dessen, teilweise durch individuelle Erfahrung und damit subjektiv geprägte Ansichten angewiesen, sondern kann sich selbst mit den technischen Vorgaben durch Heranziehen der DIN-Norm mit der Thematik vertraut machen. Bei Heranziehung eines Sachverständigen durch das Gericht im Prozess wird dieser zukünftig die DIN EN 16582 als anerkannte Regeln der Technik zu beachten haben und seine Beurteilung anhand der dort enthaltenen Maßstäbe abgeben. Zwar bedeutet damit nicht jedes Abweichen von der Norm zwangsläufig auch einen Mangel, aber die Wahrscheinlichkeit zu diesem Ergebnis zu kommen  und damit Gerichtsverfahren eindeutig zu entscheiden, erhöht sich immens.

Eine ausdrücklich anzuratende Möglichkeit der Schaffung von Rechtssicherheit ist in jedem Fall die neue DIN EN 16582 beim Abschluss von Werkverträgen über private Schwimmbäder als ausdrücklichen Vertragsbestandteil zu vereinbaren. Daraus folgt, dass das Schwimmbecken zwingend nach dem Standard dieser Norm zu errichten ist und im Zweifel ohne jegliche Auslegungsmöglichkeit ein Abweichen zu Lasten des Auftraggebers oder aber eine unrichtige Mängeleinrede mit nachteiligen Folgen für den Unternehmer aus der Welt geschaffen werden kann.

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